Suchfunktion
Häufige Fragen zur Abwicklung von Sterbefällen
1. Wohin muss ich mich wenden, wenn ich wissen will, wer nach dem Tod Erbe wird?
2. Was muss ich nach dem Tod mit einem mir vorliegenden Testament machen?
3. Bekomme ich nach dem Tod eines Angehörigen automatisch Post vom Nachlassgericht?
4. Erhalte ich beim Nachlassgericht Auskunft über den Bestand des Nachlasses?
5. Was ist eigentlich ein Erbschein?
6. Wird ein Erbschein nach einem jeden Erbfall benötigt?
7. Wie komme ich zu einem Erbschein?
8. Was ist ein Pflichtteil und hilft mir das Nachlassgericht bei seiner Geltendmachung?
9. Was ist, wenn ich das Erbe gar nicht will?
10. Was muss ich beachten, wenn sich Grundvermögen im Nachlass befindet?
11. zu den Vorbereitungsbögen Erbschein / Erbausschlagung
1. Wohin muss ich mich wenden, wenn ich wissen will, wer nach dem Tod Erbe
wird?
Zuständig für die Klärung der Erbfolge ist das Nachlassgericht. Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des
Amtsgerichts.
Das Amtsgericht Wangen ist für Sterbefälle von Personen zuständig, die ihren letzten Aufenthalt in den nachgenannten
Städten und Gemeinden (je mit allen Teilorten) hatten:
Achberg, Aichstetten, Aitrach, Amtzell, Argenbühl, Bad Wurzach, Isny, Kisslegg, Leutkirch und Wangen.
Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts Wangen ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen.
Zum Seitenanfang
2. Was muss ich nach dem Tod mit einem mir vorliegenden Testament machen?
Ein privatschriftliches Testament muss zwingend nach dem Tod beim Nachlassgericht abgegeben werden. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
Sofern der Verstorbene in einer der bei Frage 1 genannten Gemeinden seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, geben Sie bitte ein
Ihnen vorliegendes, privatschriftliches Testament während der Geschäftszeiten beim Amtsgericht Wangen, Lindauer Str. 28, 88239
Wangen, ab.
Zum Seitenanfang
3. Bekomme ich nach dem Tod eines Angehörigen automatisch Post vom
Nachlassgericht?
Nein!
Nur wenn ein Testament oder Erbvertrag dem Nachlassgericht vorliegt, werden die darin begünstigten Personen und die gesetzlichen
Erben automatisch vom Nachlassgericht benachrichtigt. Liegt dem Nachlassgericht kein Testament oder kein Erbvertrag vor, erhalten Sie keine
Post.
Zum
Seitenanfang
4. Erhalte ich beim Nachlassgericht Auskunft über den Bestand des
Nachlasses?
Nein!
Das Nachlassgericht weiß nicht, welche Gegenstände dem Verstorbenen gehört haben, darf diese nicht ermitteln und verteilt diese auch nicht.
Zum
Seitenanfang
5. Was ist eigentlich ein Erbschein?
Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, welches beweist, wer nach dem Tod einer Person deren Erben wurden.
Zum Seitenanfang
6. Wird ein Erbschein nach einem jeden Erbfall benötigt?
Ob ein Erbschein benötigt wird oder nicht, kann nicht allgemein gültig beantwortet werden.
Sofern der Verstorbene ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag errichtet hat und in diesen Urkunden die Erben mit
ihrem Namen benannt sind, wird in der Regel kein Erbschein benötigt. Wenn kein solches notarielles Testament oder kein solcher
notarieller Erbvertrag vorhanden ist, wird ein Erbschein benötigt, wenn der Verstorbene Immobilien hatte; eine Änderung im
Grundbuch erfordert in diesem Fall einen Erbschein. In der Regel fordern auch Banken/Sparkassen/Versicherungen einen Erbschein, wenn kein
notarielles Testament und auch kein notarieller Erbvertrag vorhanden sind.
Zum Seitenanfang
7. Wie komme ich zu einem Erbschein?
Der Erbschein wird durch das Nachlassgericht nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist jeder (Mit-) Erbe.
Der Antrag muss bei einem Notar gestellt werden oder in einem Termin beim Nachlassgerichts gestellt werden. Wenden Sie sich daher bitte an
einen Notar Ihrer Wahl. Sofern Sie den Erbscheinsantrag in einem Termin beim Nachlassgericht stellen möchten, laden Sie bitte den Vorbereitungsbogen (unten auf dieser Siete)
herunter oder holen Sie diesen während der gewöhnlichen Geschäftszeiten im Amtsgericht Wangen, Lindauer Str.28, 88239 Wangen ab. Füllen Sie diesen
bitte aus und senden ihn an die vorgenannte Adresse zurück. Sie erhalten dann einen Termin zur Aufnahme des Erbscheinsantrags. Bitte
beachten Sie, dass Termine für Erbscheinsanträge beim Nachlassgericht nicht kurzfristig vergeben werden können.
Ein Erbschein verursacht Kosten; beantragen Sie daher nur dann einen Erbschein, wenn Sie ihn benötigen (siehe Frage 6). Klären
Sie dies gegebenenfalls mit Ihrer Bank/Sparkasse/Versicherung ab.
Zum Seitenanfang
8. Was ist ein Pflichtteil und hilft mir das Nachlassgericht bei seiner
Geltendmachung?
Nahen Angehörige (z.B. Kindern oder Ehegatte sowie bei kinderlos Verstorbenen den Eltern) kann ein Pflichtteil
zustehen, wenn sie durch ein Testament oder einen notariellen Erbvertrag enterbt wurden.
Der
Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, berechnet vom Nachlass nach Abzug der
Nachlassverbindlichkeiten. Pflichtteilsrechte verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss
des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall, der ihn ausschließenden bzw. beschränkenden Verfügung
von Todes wegen und vom Rechtsnachfolger erlangt.
Der Pflichtteil ist gegenüber den Erben geltend zu machen; eine Mitwirkung des Nachlassgerichts ist nicht möglich.
Gegebenenfalls wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
Zum Seitenanfang
9. Was ist, wenn ich das Erbe gar nicht will?
Da ein Erbe für Nachlassverbindlichkeiten nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch
mit seinem Eigenvermögen haftet, kann zur Haftungsvermeidung die Ausschlagung des Erbes in Betracht
kommen.
Jeder hat die Möglichkeit die Erbschaft auszuschlagen.
Bitte beachten Sie jedoch, dass eine Ausschlagung frist- und formgebunden ist.
Die Ausschlagung ist nur innerhalb einer sechswöchigen Frist möglich. Diese Frist beginnt, sobald Sie vom Tod
und dem Anfall der Erbschaft an Sie erfahren haben; die Frist ist gesetzlich vorgeschrieben.
Auch muss eine Ausschlagung vor einem Notar erklärt werden (und innerhalb der Frist dem Nachlassgericht zugehen)
oder in einem Termin beim Nachlassgericht erklärt werden. Wenden Sie sich daher möglichst früh an einen Notar Ihrer Wahl
oder laden Sie den Vorbereitungsbogen unten auf dieser Seite herunter
und schicken Sie ihn uns schnellstmöglich zu. Bitte beachten Sie, dass sowohl der Notar als auch das Nachlassgericht einen gewissen
zeitlichen Vorlauf für eine Terminvergabe benötigen; Sie müssen sich daher rechtzeitig vor Fristablauf an Ihren Notar oder
an das Nachlassgericht wenden.
Sofern der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der bei Frage 1 genannten Gemeinden hatte, kann die
Ausschlagung dann gegenüber dem Amtsgericht Wangen (Nachlassgericht) oder zu dessen Niederschrift erfolgen, wenn der Ausschlagende in
einer der bei Frage 1 genannten Gemeinden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch hier gelten die genannten Frist- und
Formerfordernisse.
Auch für minderjährige Kinder kann die Erbschaft ausgeschlagen werden. Die Ausschlagung für minderjährige Kinder
erfolgt durch die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) bzw. den alleine Sorgeberechtigten. Gegebenenfalls ist auch die Genehmigung
des Amtsgerichts (Familiengericht) erforderlich. Auch bei der Ausschlagung gelten die vorgenannten Frist- und Formerfordernisse.
10. Was muss ich beachten, wenn sich Grundvermögen im Nachlass befindet?
Gehören zum Nachlass Grundstücke, ist die Grundbuchberichtigung einmalig gebührenfrei, wenn sie innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt beantragt wird. Zwar wird das Grundbuchamt von der Erbfolge informiert, eine Umschreibung der Eigentumsverhältnisse erfolgt jedoch nur auf Antrag. Für die Berichtigung des Grundbuches ist entweder eine notarielle Verfügung von Todes wegen oder ein Erbschein erforderlich.
-.-.-
HINWEIS:
Bitte beachten Sie, dass es sich bei vorstehenden Antworten nur um allgemeine Hinweise handelt,
welche eine Beratung im Einzelfall nie ersetzen. Wenden Sie sich bei Fragen und/oder Unklarheiten bitte an einen Rechtsanwalt. Eine
Beratung durch das Amtsgericht ist nicht möglich.